background preloader

Recht & Gesetz

Facebook Twitter

Rechtsberatung Online & Ratgeber

BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Portal: Recht. Portal:Recht/FAQ. Recht. Recht bezeichnet im objektiven Sinn einen abgrenzbaren Teilbereich der Gesamtheit gesellschaftlicher Normen (→ Objektives Recht);im subjektiven Sinn eine (sich aus dem objektiven Recht ableitende) Befugnis des Einzelnen (→ Subjektives Recht).[1] Im heutigen Sinne bezeichnet Recht meist ein System von Regeln mit allgemeinem Geltungsanspruch, das von gesetzgebenden Institutionen oder satzungsgebenden Körperschaften geschaffen (Rechtsetzung) und nötigenfalls von Organen der Rechtspflege durchgesetzt wird (objektives Recht).

Recht

Recht. Diese Kategorie ist die allgemeinste Kategorie des Begriffssystems Recht.

Recht

Folgerichtig sollen hier möglichst wenig Artikel und Unterkategorien gelistet werden, um die Aussagekraft der Unterkategorien zu erhalten. Wer einen juristischen Artikel kategorisieren will, sich aber über die passende Kategorisierung unsicher ist, kann ihn provisorisch hier einordnen. Er wird dann früher oder später in die passende Unterkategorie einsortiert. Der aktuelle Stand der Kategorien lässt sich mit dem Kategorienbaum Recht ermitteln. Beim Kategorisieren neuer Artikel kann dieser Baum als Grundlage verwendet werden. Änderungen im Kategoriensystem sollen nicht eigenmächtig vorgenommen werden, sondern zuerst auf der Diskussionsseite zu dieser Kategorie zur Diskussion gestellt werden.

Recht nach Thema. Arbeitsrecht. Gerichtsorganisation.

Prozesskosten

Immaterialgüterrecht. Limited. Gesellschaftsrecht. Patentrecht. Urheberrecht. Urheberrecht (Auswahl) Fotorecht. Kategorie:Freies Wissen. Kopierschutz. Plagiat. Info: Dies ist eine Themenkategorie für Artikel, die das Kriterium „gehört zu …“ gegenüber dem Kategorienamen erfüllen.

Plagiat

Folglich führt eine Einordnung der Kategorie analog zu ihrem Hauptartikel in eine Objektkategorie zu Fehlern im Kategoriesystem. Software-Lizenz. Freie Inhalte. Freie Inhalte. Kategorie: Organisation (Informatik) Creative Commons. Royalty-free. Internetrecht / Onlinerecht. Medienrecht. Kategorie:Vertragsrecht. Allgemeine Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen (abgekürzt AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gesetzliche Regelung in Europa[Bearbeiten] Die ursprünglich im deutschen AGB-Gesetz entwickelten Regeln zu den AGB wurden als Richtlinie 93/13/EWG[1] weitgehend ins europäische Gemeinschaftsrecht übernommen. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsländer, bestimmte Gesetzesnormen zu erlassen, die die Verbraucher vor missbräuchlichen AGB-Klauseln schützen. In allen EU-Ländern darf man daher als Verbraucher damit rechnen, dass für Unternehmer als Verwender von AGB im Grundsatz ähnliche (wenn auch keineswegs identische!)

Beschränkungen bestehen, wie in Deutschland. Die Schweiz hat am 17. Rechtslage in einzelnen Ländern[Bearbeiten] Zur Rechtslage in einzelnen Ländern siehe Einzelnachweise[Bearbeiten]

AGB

Steuerrecht. Institution (Recht) Diese Kategorie dient der Aufnahme von Artikeln zu einzelnen rechtlichen Institutionen bzw.

Institution (Recht)

Organisationen, also Gerichten, Behörden, Vereinigungen etc. Die Kategorie ist eine sogenannte Leerkategorie; das bedeutet, dass keine Artikel eingestellt werden sollten. Diese sind vielmehr auf die zu dieser Kategorie erstellten Unterkategorien zu verteilen. Es wird gebeten, vor eigenständigen Erweiterungen dieses Kategorienzweiges diese auf Kategorie Diskussion:Recht zur Diskussion zu stellen. Wirtschaftsrecht. Rechtsordnung. Recht (Deutschland) Juristisches Querschnittsgebiet (Deutschland) Medienrecht (Deutschland) Landespressegesetz. Landespressegesetze sind in Deutschland Gesetze der Bundesländer, die Regelungen des Presserechts enthalten.

Landespressegesetz

Dazu gehören zum Beispiel die Frage nach dem Recht auf eine Gegendarstellung sowie Auskunftsrechte gegenüber Behörden. Literatur[Bearbeiten] Martin Löffler: Presserecht. Kommentar zu den Landespressegesetzen mit systematischen Darstellungen [...]. Hrsg. von Klaus Sedelmeier und Emanuel H. Weblinks[Bearbeiten]

Landespressegesetz

Privatrecht (Deutschland) Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (Deutschland) Urheberrecht (Deutschland) Nutzungsrecht. Zivilrecht[Bearbeiten] Das Nutzungsrecht an einer Sache wird durch schuldrechtliche oder dingliche Vereinbarung eingeräumt.

Nutzungsrecht

Dinglich können durch die Vereinbarung von Dienstbarkeiten wie Nießbrauch, Grunddienstbarkeiten und beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten Nutzungsrechte an Sachen eingeräumt werden. Dies erstreckt sich sowohl auf bewegliche Sachen (Fahrnisse, jedoch nur Nießbrauch), als auch auf unbewegliche Sachen (Immobilien). Die Dienstbarkeiten an Grundstücken sind in das Grundbuch einzutragen. Urheberrecht[Bearbeiten] Unter bestimmten Bedingungen kann ein Nutzungsrecht auch zurückgerufen bzw. eingeschränkt werden. Die freien Lizenzen, wie die Creative-Commons-Lizenzen, sind ebenfalls Nutzungsrechte. Verwertungsrecht. Allgemeines[Bearbeiten] Dazu gehört auch seine Befugnis, das Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben.

Verwertungsrecht

Hierzu zählt das Vortrags-, Aufführungs- oder das Senderecht (§ 15 Abs. 2 UrhG). Der Urheber kann sein Erstverwertungsrecht durch öffentliche Aufführung selbst wahrnehmen (§ 78 Abs. 1 Nr. 3 UrhG). Die Verwertungsrechte sind in § 15Vorlage:§/Wartung/buzer UrhG aufgelistet und in den §§ 16 - 22Vorlage:§/Wartung/buzer UrhG geregelt.

Geschmacksmuster

Schuldrecht (Deutschland) Fernabsatz~ Mietrecht. Öffentliches Recht (Deutschland) Sozialrecht (Deutschland) Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie.

Sozialrecht (Deutschland)

Beratungshilfe. Voraussetzungen[Bearbeiten] Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe ist, dass der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG).

Beratungshilfe

Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die Voraussetzungen für die ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen (§ 1 Abs. 2 BerHG). Weitere Voraussetzung ist, dass dem Rechtssuchenden nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtssuchenden zuzumuten ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG). Das Beratungshilfegesetz wollte Lücken im außergerichtlichen Rechtsschutz schließen, nicht aber vorhandene Hilfsmöglichkeiten verdrängen.

Schließlich darf die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig sein (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG). Prozesskostenhilfe. Die Schweizer Verhältnisse sind unter dem Eintrag Unentgeltliche Rechtspflege beschrieben. Voraussetzungen[Bearbeiten] Prozesskostenhilfe kann nach § 114 S. 1 ZPO jeder Partei in einem gerichtlichen Verfahren gewährt werden. Typischerweise sind dies der Kläger und der Beklagte.

Aber auch Nebenintervenienten, oder (in speziellen Verfahren) Antragstellern oder Antragsgegnern, Gläubigern und Schuldnern kann Prozesskostenhilfe gewährt werden. Neben natürlichen Personen können auch juristische Personen (vgl. § 116 ZPO) Prozesskostenhilfe erhalten, allerdings unter wesentlich engeren Voraussetzungen.

Sozialrecht

Gerichtsverfahrens- und Gerichtsverfassungsrecht (Deutschland) Gerichtsverfassungsrecht (Deutschland) Ordentliche Gerichtsbarkeit (Deutschland) Die ordentliche Gerichtsbarkeit (auch: Justizgerichtsbarkeit) sind alle Gerichte, denen zugewiesen sind. Diese Unterscheidung gibt es nicht mehr, da Art. 92, Art. 97 GG jede Rechtsprechung persönlich und sachlich unabhängigen Richtern zuweist. Der übliche Sprachgebrauch ist dennoch beibehalten worden, obwohl Verwaltungsgerichte heute nicht weniger „ordentlich“ sind als die ordentliche Gerichtsbarkeit. Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Legende im Bilde enthalten Die Gerichte sind ihrem Aufbau nach oben hin geordnet Das Amtsgericht stellt die unterste Ebene der staatlichen Rechtsprechung dar.

Das Amtsgericht hat im Strafrecht den Strafrichter und das Schöffengericht als Spruchkörper. Rechtspfleger. Deutschland[Bearbeiten] Rechtspfleger sind in Deutschland Beamte des gehobenen Justizdienstes an Gerichten und Staatsanwaltschaften, die die durch das Rechtspflegergesetz (RPflG) übertragenen Aufgaben wahrnehmen. Die meisten dieser Aufgaben waren früher von Richtern zu erledigen und wurden nach dem Zweiten Weltkrieg in immer größerem Umfang auf Rechtspfleger übertragen.

Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann ein Beamter des gehobenen Justizdienstes betraut werden, der einen Vorbereitungsdienst von drei Jahren abgeleistet und die Rechtspflegerprüfung bestanden hat (§ 2 Abs. 1 RPflG). Wer Rechtspfleger werden will, muss Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sein.

Einige Bundesländer haben allerdings von der Möglichkeit des Art. 45 Abs. 4 AEUV (früher: Art. 39 Abs. 4 EG-Vertrag) Gebrauch gemacht und lassen zum Vorbereitungsdienst ausschließlich Bewerber mit deutscher Staatsangehörigkeit zu. Aufgaben[Bearbeiten] Verwaltungsrecht (Deutschland)

Besonderes Verwaltungsrecht (Deutschland)

Datenschutzrecht (Deutschland) Steuer- und Abgabenrecht (Deutschland) Bundesverfassungsgericht. Bundesdeutsches Recht. Unter bundesdeutschem Recht wird das positive Recht der Bundesrepublik Deutschland verstanden. Es lässt sich in vier Bereiche unterteilen: Grundlegend ist demnach vor allem die Unterscheidung zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht. Obwohl es sich hierbei um eine zentrale Frage der systematischen Erfassung des Rechtswesens handelt, sind die Kriterien dieser Unterscheidung noch nicht unumstritten.

Strafrecht (Deutschland) Rechtsquelle (Deutschland) Diese Kategorie dient der Aufnahme von Artikeln über Gesetze und Verordnungen, die zum geltenden bundesdeutschen Recht gehören. Hierbei aber bitte darauf achten, dass Artikel zu Gesetzen, die nicht mehr in Kraft sind, nicht hier, sondern in der Kategorie:Historische Rechtsquelle eingeordnet werden müssen. Bundesgerichtshof. Bundesgerichtshof. Gericht (Deutschland) Bundesgericht (Deutschland) Derzeit werden die Kategorien von Gerichten im Bereich Recht neu strukturiert. Dabei steht fest, dass die bisherige Kategorie:Bundesgericht unter dieser Bezeichnung nicht bestehen bleiben soll. Deshalb wurde zunächst als Ersatz diese Kategorie neu gebildet.

Recht (Vereinigte Staaten) Law of copyright (Vereinigte Staaten) Copyright law (Vereinigte Staaten) Im Copyright des amerikanischen Rechtssystems werden im Gegensatz zum kontinentaleuropäischen Urheberrecht die Entscheidungs- und Verwertungsrechte über ein Werk oft nicht dem Urheber (beispielsweise dem Künstler) zugestanden, sondern den wirtschaftlichen Rechteverwertern, zum Beispiel dem Verlag. Der Urheber behält dann eingeschränkte Veto-Rechte, die den Missbrauch des Copyrights seitens der Rechteverwerter verhindern sollen. Fair Use. Im amerikanischen Rechtsraum gestattet Fair Use neben Zitaten etwa auch Parodien auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk, aber nicht Satiren. Eine Parodie als solche muss sehr eng mit dem Original verknüpft sein, ansonsten gilt sie als eine nicht erlaubte Satire.

SOPA (Stop Online Piracy Act)

Rechtsquelle. Diese Kategorie und ihre Unterkategorien dienen der Aufnahme von Artikeln über einzelne Rechtsquellen, vornehmlich Beiträge zu Gesetzen etc. Die weitere Untergliederung orientiert sich nach der nationalen Herkunft der jeweiligen Rechtsquelle. Beiträge zu Gesetzen und dergleichen sollen daher nicht hier, sondern in der jeweils zutreffenden Unterkategorie gelistet werden. Gesetzbuch. Zivilgesetzbuch. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)

Rechtswissenschaft. In Abgrenzung zu der Kategorie:Recht nach Thema, in deren Unterkategorien Artikel aufgenommen werden sollen, die der Darstellung des geltenden Rechts dienen, sind die Unterkategorien dieser Kategorie zur Aufnahme derjenigen Beiträge bestimmt, die sich mit den sogenannten Grundlagenfächern wie Methodenlehre, Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie usw. beschäftigen. Rechtswissenschaft. Die Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz (von lateinisch iuris prudentia) befasst sich mit der Auslegung, der systematischen und begrifflichen Durchdringung gegenwärtiger und geschichtlicher juristischer Texte und sonstiger rechtlicher Quellen.

Fachbereich Rechtswissenschaft an Universitäten

Rechtswissenschaften. Rechtsinformatik. Juristisches Internetangebot. Rechtsinformatik. Rechtspolitik. Justizbehörde. Justizministerium. Bundesministerium der Justiz. Portal:Recht. Juristische Literatur. Amtliche Bekanntmachung. Bundesgesetzblatt (Deutschland) Bundesgesetzblatt, ausgegeben in Bonn am 23. Mai 1949, Nr. 1 BGBl. 1990 Das deutsche Bundesgesetzblatt (BGBl.) ist das öffentliche Verkündungsblatt der Bundesrepublik Deutschland. Es wird vom Bundesministerium der Justiz in Bonn (offiziell „zu Bonn“) herausgegeben und durch die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH vertrieben. Das Bundesgesetzblatt erscheint seit der Verkündung des Grundgesetzes (BGBl. 1949, S. 1) und ist damit Nachfolger des von 1871 bis 1945 herausgegebenen Reichsgesetzblattes. Im Rahmen einer Rechtsbereinigung für die Zeit vor dem Zusammentritt des Deutschen Bundestages wurde seinerzeit das am 31. Zusätzlich werden vom Bundesministerium der Justiz jährlich zum Stichtag 31.

Bundesgesetzblatt

Bundesanzeiger. Bundesanzeiger. Portal Diskussion:Recht. Bundesministerium der Justiz. Jura Nachrichten.