background preloader

Urheberrecht (Auswahl)

Facebook Twitter

Bildrechte. In modernen Rechtssystemen beruhen die Bildrechte auf mehreren rechtlichen Vorstellungen und Normen. Der vorliegende Beitrag befasst sich vor allem mit den Urheberrechten des Urhebers beziehungsweise Lichtbildners für seine Fotografien. Hiervon abzugrenzen ist beispielsweise das Recht am eigenen Bild einer abgebildeten Person. Siehe auch: Fotorecht Rechtsnormen[Bearbeiten] Internationale Übereinkünfte[Bearbeiten] Als die wichtigste internationale Grundlage auf dem Gebiet des Urheberrechts gilt die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ)[1], ursprünglich Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9.

Sie verlangt allgemein mindestens 50 Jahre Schutzdauer für Werke nach dem Tod des Urhebers, sowie mindestens 25 Jahre für fotografische Werke (Art. 7 Abs. 4 RBÜ) als Mindeststandard für die nationale Gesetzgebung. Darüber hinaus gibt es das Welturheberrechtsabkommen vom 6. Deutschland[Bearbeiten] Diese Rechte werden in Deutschland heute im Urheberrechtsgesetz festgelegt. Alle Rechte vorbehalten. „Alle Rechte vorbehalten“ (englisch: All rights reserved) ist ein aus dem Urheberrecht (englisch Copyright) stammender Satz, der urheberrechtlich geschützten Werken beigefügt wird. Das heutige Urheberrecht verlangt in den meisten Ländern keine solche Anmerkung mehr, dennoch wird der Satz weiter verwendet. Früher war dieser Satz nötig, um schriftlich festzuhalten, dass sämtliche durch das Urheberrecht gewährten Rechte (z.

B. das Recht, ein Werk in einem bestimmten Gebiet zu veröffentlichen) beim Rechteinhaber bleiben, damit rechtliche Schritte gegen eine Urheberrechtsverletzung unternommen werden können. Diese Notwendigkeit ergab sich aus dem Buenos-Aires-Abkommen zwischen mehreren amerikanischen Staaten von 1910, welches festlegte, dass ein schriftlicher Vorbehalt notwendig sei, um in allen Ländern, die dem Abkommen beigetreten sind, den Rechtsschutz sicherzustellen.

Seit dem Beitritt Nicaraguas am 23. Siehe auch[Bearbeiten] Creative Commons mit dem Motto Some rights reserved. Autor. Freie Inhalte. Creative Commons. Logo der Organisation Creative Commons Beispiel für ein Foto unter der Lizenz CC-BY-SA 2.0 de. Bei der Weiternutzung sind anzugeben: der Name des Urhebers und die Lizenz samt einem URI/URL, also „Robin Müller, CC-BY-SA 2.0 de“. Creative Commons (abgekürzt CC; englisch für schöpferisches Gemeingut, Kreativallmende) ist eine gemeinnützige Organisation, die 2001 in den USA gegründet wurde. Sie veröffentlicht verschiedene Standard-Lizenzverträge, mit denen ein Autor der Öffentlichkeit auf einfache Weise Nutzungsrechte an seinen Werken einräumen kann. Diese Lizenzen sind nicht auf einen einzelnen Werkstyp zugeschnitten, sondern für beliebige Werke anwendbar, die unter das Urheberrecht fallen, zum Beispiel Texte, Bilder, Musikstücke, Videoclips usw.

Auf diese Weise entstehen Freie Inhalte. Entgegen einem häufigen Missverständnis ist Creative Commons nicht der Name einer einzigen Lizenz. Motivation[Bearbeiten] Geschichte[Bearbeiten] Lizenzen[Bearbeiten] Die Rechtemodule[Bearbeiten] Seit dem 4. Creative Commons Deutschland. Creative Commons: Urheberrechte dosiert freigeben, Texte, Bilder und Musik rechtssicher nutzen und teilen - Online lernen bei akademie.de. Sie haben Bilder, Texte oder Musik veröffentlicht, die Sie der Menschheit zwar gerne zur Nutzung überlassen möchten, aber eben nicht willkürlich? Durch die "Creative Commons"-Lizenzen (CC) können Sie die Urheberrechte abgestuft freigeben. Umgekehrt haben Sie als Nutzer von CC-Material Sicherheit über die erlaubten Nutzungsformen. Sibylle Mühlke stellt das Lizenzmodell vor und verweist auf Möglichkeiten, gezielt nach "Creative Commons"-Werken zu suchen.

Urheberrecht als Piratenabwehrkampf Eine zwar nicht falsche, aber etwas zu kurz gegriffene Meinung zum Urheberrecht lautet: Es soll Texte, Bilder, Fotografien, Musik, Software und andere kreative Werke vor unberechtigter Vervielfältigung und Nutzung schützen, um die Existenzgrundlage der Autoren, Künstler, Fotografen, Musiker und Entwickler zu sichern. Creative Commons: Dosierte Freigabe von Urheber- und Nutzungsrechten. Creative Commons – a user guide. Freie Lizenz. Eine freie Lizenz ist eine Nutzungslizenz, die die kostenlose Nutzung und Weiterverbreitung urheberrechtlich geschützter Werke erlaubt. Frei lizenzierte Text-, Bild- oder Tonwerke werden in Unterscheidung zu freier Software als freie Inhalte (Open Content) bezeichnet. Die Idee zu freien Lizenzen entstand in der Freien-Software-Bewegung. Die jeweiligen Lizenztexte regeln im Einzelnen das Recht zur Vervielfältigung und Veröffentlichung sowie das Recht zur Bearbeitung und Veränderung des Werkes.

Je nach Lizenz räumt der Urheber oder der Inhaber der vollumfänglichen Nutzungsrechte dem Lizenznehmer diese Rechte kostenlos unter bestimmten Bedingungen ein. Regelungen, wann und wie die Urheber des Werkes zu nennen sind, sind in den meisten freien Lizenzen enthalten. Freie Lizenzen verlangen teilweise, dass Bearbeitungen des Werkes auch unter einer freien Lizenz zu veröffentlichen sind – solche Lizenzen werden oft als „starke freie Lizenzen“ bezeichnet, dieser Lizenzmechanismus als Copyleft. Internationales Urheberrecht. Das Internationale Urheberrecht ist ein Teilgebiet des Internationalen Privatrechts, das sich mit dem in Urheberrechtsfragen anwendbaren Recht befasst. Artikel 27, Paragraph 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte lautet: "Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

" Rechtslage in einzelnen Ländern[Bearbeiten] Literatur[Bearbeiten] Jacques Raynard: Droit d’auteur et conflits de lois. Lizenz. Allgemein ist eine Lizenz (v. lat. licet, „es ist erlaubt“; dazu: licentia, „Freiheit“, „Erlaubnis“) eine Erlaubnis, Dinge zu tun, die ohne diese verboten sind. Gegenstand einer Lizenz können auch staatlich erteilte Sonderrechte sein, zum Beispiel die Spielerlaubnis für Musiker in der DDR, die UMTS-Mobilfunkrechte aber auch Jagdlizenzen (Jagdpatente). Der Begriff findet auch im allgemeinen Sprachgebrauch häufige Verwendung. So z. B. bei der „Lizenz zum Töten“ des fiktiven Agenten James Bond. Das zugehörige Verb lautet lizenzieren und hat die Bedeutung „eine Lizenz erteilen“. Lizenzen im Urheberrecht[Bearbeiten] Das Urheberrecht ist durch internationale Übereinkommen (UN) und durch nationale Gesetzgebung geregelt. Eine häufig angewendete Lizenzvergabe findet zwischen Rechteinhabern und Rechtenehmern bei der Übernahme und elektronischen Verbreitung von Veranstaltungen statt.

Arten von Nutzungsrechten (Lizenzen)[Bearbeiten] Der Begriff der Lizenz wird im Gesetz nicht überall verwendet. Lizenzfreiheit (Royalty free) Anbieter auf diese Weise erwerbbarer Medien sind u.A. Photocase, Fotolia, sxc.hu, Pixelio. Der etwas missverständliche Begriff resultiert aus einer ungenauen Übersetzung des aus dem im angelsächsischen Bereich verwendeten Begriffs 'royalty-free', was mit lizenzgebührenfrei zu übersetzen wäre. Der Begriff 'lizenzfrei' wird aber weiter verwendet, da er sich in der Medienbranche seit langem etabliert hat.

Er sollte nicht mit den freien Lizenzen oder Gemeinfreiheit verwechselt werden. Im Gegensatz dazu steht das lizenzpflichtige Nutzungsverfahren, bei der Lizenznehmer durch die Zahlung einer Lizenzgebühr eine räumlich, zeitlich, anwendungsmäßig oder inhaltlich beschränkte (sog. einfache oder ausschließliche) Erlaubnis der Nutzung eines Werks erwirbt. Musikzitat. Das Musikzitat ist eine besondere Form des Kleinzitats und bezeichnet die Einbindung einzelner Teile eines Musikstückes in ein neues Werk. Nutzung[Bearbeiten] Das Zitat ist in der Musik seit alters her üblich, und wurde bis in die jüngste Neuzeit als Hommage gesehen. Es findet sich von musikalischen Andeutungen hin bis zu vollständigen Bearbeitungen. In den Fokus des Urheberrechts rückte es erst im 20. Die Regelung zur Nutzung eines Musikzitates sieht vor, dass die übernommenen Stellen eines fremden Werkes innerhalb einer neuen Komposition deutlich erkennbar sein müssen. Nationales[Bearbeiten] Deutschland[Bearbeiten] Die Nutzung des Musikzitats in Musikstücken ist in Deutschland über den § 51 Nr. 3, die Nutzung in Sprachwerken (Texte, Aufnahmen) in § 51 Nr. 1 und 2 des Urhebergesetzes geregelt.

Das deutsche Urhebergesetz erlaubt das Zitat im § 51, wobei sich Nr. 3 auf das Musikzitat im engeren Sinne (in eigenständigen Musikstücken) bezieht, die Nr. 1 und 2 für Zitate im Allgemeinen gelten: Urheberrecht bei öffentlichen Reden. Öffentliche Reden dürfen aufgrund von Schrankenbestimmungen des Urheberrechts unter bestimmten Umständen ohne Zustimmung des Urhebers (Redners) verwertet werden. Deutsche Rechtslage[Bearbeiten] Im deutschen Recht betrifft § 48 UrhG die Öffentlichen Reden. „(1) Zulässig ist 1. die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden über Tagesfragen in Zeitungen, Zeitschriften sowie in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, wenn die Reden bei öffentlichen Versammlungen gehalten oder durch öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 19a oder § 20 veröffentlicht worden sind, sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Reden, 2. die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Reden, die bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten worden sind.

Die öffentlichen Verhandlungen in Absatz 1 Nr. 2 betreffen insbesondere Parlamentsreden. Österreich[Bearbeiten] Schweiz[Bearbeiten] Open Source. Open Source bzw. quelloffen ist Software, deren Quelltext offenliegt und deren Lizenzierung einige weitere Bedingungen erfüllt. Im engeren Sinne steht sie unter einer Lizenz, die von der Open Source Initiative (OSI) anerkannt wird.[1] Open-Source-Software (OSS) hat Überschneidungen mit Freier Software.[2][3] Beide Konzepte haben gemeinsam, dass der Quellcode von Dritten einsehbar ist. Freie Software bietet darüber hinaus weitere Freiheiten für den Nutzer, welche Open Source-Software auch bieten kann, aber nicht muss. Ein weiterer Unterschied liegt in den vertretenen Werten: Für Freie Software ist die Nutzerkontrolle über die Software sowie die Kooperation mit Anderen ein wichtiges soziales, politisches und ethisches Anliegen.[4] Bei der OSI ist der vertretene Wert primär der praktische Nutzen und die Entwicklungsmethode.[5] Geschichte[Bearbeiten] Beeinflusst durch den 1997 publizierten Aufsatz Die Kathedrale und der Basar von Eric S.

Definition der Open Source Initiative[Bearbeiten] Privatkopie. Mit dem Aufkommen von Aufzeichnungsgeräten wie Tonbandgerät, Video- oder Kassettenrekorder konnten auch Privatpersonen Werke vervielfältigen. Da eine Kontrolle der Haushalte nicht durchsetzbar war, wurde vom Gesetzgeber die legale Privatkopie eingeräumt. Zum finanziellen Ausgleich für die Urheber und Verwerter wurden Pauschalabgaben eingeführt. Diese Geräte- und Leermedienabgabe beträgt derzeit in Deutschland zum Beispiel rund 14 Cent für einen DVD-R Rohling, 7 Euro für einen externen DVD-Brenner, 15,20 Euro für einen PC, 36 Euro für ein Touchscreen Mobiltelefon mit 8 GB oder mehr Speicherkapazität und 34 bzw. 39 Euro für ein TV-Gerät bzw. DVD-Rekorder mit Festplatte. Für professionelle Hochleistungskopiergeräte werden bis zu 613,56 Euro an die Verwertungsgesellschaften abgeführt. Weltweit ist die Privatkopie uneinheitlich geregelt: In Deutschland, Österreich und der Schweiz ist die Privatkopie unter gewissen Einschränkungen gesetzlich erlaubt.

Rechtsgrundlage[Bearbeiten] Am 21. Quellenangabe. Allgemeines[Bearbeiten] Die Quellenangabe wird entweder direkt am Objekt (Artikel, Bericht, Foto, Zeichnung, Zitat) gemacht, oder in einem gesonderten „Quellenverzeichnis“ angegeben. In Ton- oder Filmmaterial können die Quellen im Nachspann angesagt oder angezeigt werden. Wenn man die Quellenangabe direkt am Objekt macht, so steht sie meistens in Klammern. Zum Beispiel: „(Quelle: xyz Buch)" oder "(Quelle: Abc-Magazin, Ausgabe x, Seite y)“ Im Internet kann man die Quellenangabe auch per Link anbringen.

Zum Beispiel: Als Quellen können alle Dinge mit Informationsgehalt dienen, wie z. Die Zitate sind eine Untermenge der Quellenangaben. Je nach moderner Lizenz der Quelle ist mit der Quellenangabe möglicherweise bereits der Urheberschutz abgedeckt (siehe manche Creative-Commons-Lizenz), wenn der Urheber besonders darauf hinweist. In der reinen Wissenschaft hängt oft viel von Quellenangaben ab, wenn sich z. Quellenangabe im Urheberrecht[Bearbeiten] Bundesrepublik Deutschland[Bearbeiten] Raubkopie. Eine weitere Verwendung des Begriffs ist als Synonym für eine urheberrechtswidrig hergestellte Fotokopie. Der Begriff Raubkopie weist im Wortschatzlexikon der Universität Leipzig eine Häufigkeitsklasse (HK) von 17 auf, während der Begriff Schwarzkopie auf eine HK von 22 kommt und damit etwa 32 mal seltener als Raubkopie verwendet wird. (Stand: 2011) Rechtslage[Bearbeiten] Im deutschen Urheberrechtsgesetz werden die Begriffe „Raubkopie“ und „Schwarzkopie“ nicht verwendet.

Stattdessen wird beschrieben, welche Rechte und Pflichten Urheber bei der Verwertung und Nutzer bei der Nutzung geschützter Werke haben. „Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch“ von Werken, sogenannte Privatkopien, sind nach § 53 des Urheberrechtsgesetzes (Novelle vom 10. Ein Verstoß gegen das Urheberrecht stellt ein Vergehen im Sinne des Strafgesetzbuches dar und ist daher strafbar. Statistik[Bearbeiten] Die wirtschaftlichen Auswirkungen illegaler Kopien sind allgemein umstritten. Urheber. Ein Urheber ist jemand, der etwas verursacht oder veranlasst hat, ein Anstifter, Initiator, Verfasser oder Verursacher ist (im Sinne allgemeiner Handlungsautorenschaft). [1] Etymologie[Bearbeiten] Das Wort Urheber ist im Deutschen seit dem 15. Jahrhundert belegt. Es ist eine Ableitung des mittelhochdeutschen urhap (althochdeutsch urhab) mit den Bedeutungen „Anfang“, „Ursache“ und „Ursprung“.

Bei der Herausbildung der Wortbedeutung spielte insbesondere das lateinische Wort auctor („Veranlasser“, „Anstifter“) eine bedeutende Rolle, da Urheber als dessen Übersetzung verwendet wurde. Urheber im Urheberrecht[Bearbeiten] Kein Urheber ist der Ideengeber oder Initiator eines Werks, da die Idee zu einem Werk urheberrechtlich keine Schöpfung ist [5].

Das dem Urheber durch die Schöpfung entstandene Urheberrecht ist ein absolutes Recht, das nicht übertragen werden kann (vgl. dazu § 29 Abs. 1 UrhG[6]). Historisches Strafrecht[Bearbeiten] Einzelnachweise und Fußnoten[Bearbeiten] Urheberrecht. iRights.info | iRights.info. Streit um Leistungsschutzrecht: „Dürfen Profi-Blogger noch zitieren?“ | iRights.info. Gemeinfreiheit.

Public Domain

Fremdes Foto auf Facebook-Pinnwand: Vertragsstrafe, Unterlassungserklärung, Schadensersatz - SPIEGEL ONLINE - Nachrichten - Netzwelt. Pinterest, Facebook und Co.: Ein Klick - zack, Hunderte Euro weg - SPIEGEL ONLINE - Nachrichten - Netzwelt. Urheberrechtsverletzung. Zitat.