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Medienrecht

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Verbreiterhaftung. Der Begriff Verbreiterhaftung beschreibt eine durch richterliche Rechtsfortbildung erschaffene Rechtskonstruktion im Medienrecht, nachdem derjenige, der rechtlich zu beanstandende Erzeugnisse oder Behauptungen insbesondere Urheber- oder Persönlichkeitsrechte des Rechteinhabers verletzende Erzeugnisse und Behauptungen verbreitet, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Verbreiterhaftung

Presserechtliche Verbreiterhaftung[Bearbeiten] Urheberrechtliche Verbreiterhaftung[Bearbeiten] Medienrecht. Medienrecht. Dieser Artikel wurde wegen formaler oder inhaltlicher Mängel in der Qualitätssicherung Recht zur Verbesserung eingetragen.

Medienrecht

Dies geschieht, um die Qualität von Artikeln aus dem Themengebiet Recht auf ein akzeptables Niveau zu bringen. Hilf mit, die inhaltlichen Mängel dieses Artikels zu beseitigen, und beteilige dich an der Diskussion! (+)Begründung: Abschnitt "Europäische Regelungen" ist völlig veraltet; den EGV gibt es nicht mehr und die Fernsehrichtlinie auch nicht. Telemedien. Telemedien ist ein Rechtsbegriff für elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, insbesondere eine Vielzahl von Internetdiensten.

Telemedien

Der Begriff wird unter anderem im Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien und im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder sowie im Telemediengesetz des Bundes verwendet. Geschichte[Bearbeiten]