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Urheberrechte

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Www.dlrg.de/fileadmin/user_upload/DLRG.de/Fuer-Mitglieder/Verbandskommunikation/Leitfaden_fotografieren.pdf. KunstUrhG - Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie. (1) Die widerrechtlich hergestellten, verbreiteten oder vorgeführten Exemplare und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung oder Vorführung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, unterliegen der Vernichtung. Das gleiche gilt von den widerrechtlich verbreiteten oder öffentlich zur Schau gestellten Bildnissen und den zu deren Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen. Ist nur ein Teil des Werkes widerrechtlich hergestellt, verbreitet oder vorgeführt, so ist auf Vernichtung dieses Teiles und der entsprechenden Vorrichtungen zu erkennen. (2) Gegenstand der Vernichtung sind alle Exemplare und Vorrichtungen, welche sich im Eigentume der an der Herstellung, der Verbreitung, der Vorführung oder der Schaustellung Beteiligten sowie der Erben dieser Personen befinden. (3) Auf die Vernichtung ist auch dann zu erkennen, wenn die Herstellung, die Verbreitung, die Vorführung oder die Schaustellung weder vorsätzlich noch fahrlässig erfolgt.

KunstUrhG. UrhG - Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. (1) Ist einem Hersteller von Tonträgern ein Nutzungsrecht an einem Werk der Musik eingeräumt worden mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten, so ist der Urheber verpflichtet, jedem anderen Hersteller von Tonträgern, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, nach Erscheinen des Werkes gleichfalls ein Nutzungsrecht mit diesem Inhalt zu angemessenen Bedingungen einzuräumen; dies gilt nicht, wenn das bezeichnete Nutzungsrecht erlaubterweise von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen wird oder wenn das Werk der Überzeugung des Urhebers nicht mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurückgerufen hat. § 63 ist entsprechend anzuwenden.

Der Urheber ist nicht verpflichtet, die Benutzung des Werkes zur Herstellung eines Filmes zu gestatten. UrhG - Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. (1) Ist einem Hersteller von Tonträgern ein Nutzungsrecht an einem Werk der Musik eingeräumt worden mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten, so ist der Urheber verpflichtet, jedem anderen Hersteller von Tonträgern, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, nach Erscheinen des Werkes gleichfalls ein Nutzungsrecht mit diesem Inhalt zu angemessenen Bedingungen einzuräumen; dies gilt nicht, wenn das bezeichnete Nutzungsrecht erlaubterweise von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen wird oder wenn das Werk der Überzeugung des Urhebers nicht mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurückgerufen hat. § 63 ist entsprechend anzuwenden.

Der Urheber ist nicht verpflichtet, die Benutzung des Werkes zur Herstellung eines Filmes zu gestatten. UrhG - Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. (1) Ist einem Hersteller von Tonträgern ein Nutzungsrecht an einem Werk der Musik eingeräumt worden mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten, so ist der Urheber verpflichtet, jedem anderen Hersteller von Tonträgern, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, nach Erscheinen des Werkes gleichfalls ein Nutzungsrecht mit diesem Inhalt zu angemessenen Bedingungen einzuräumen; dies gilt nicht, wenn das bezeichnete Nutzungsrecht erlaubterweise von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen wird oder wenn das Werk der Überzeugung des Urhebers nicht mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurückgerufen hat. § 63 ist entsprechend anzuwenden.

Der Urheber ist nicht verpflichtet, die Benutzung des Werkes zur Herstellung eines Filmes zu gestatten. UrhG - Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. (1) Ist einem Hersteller von Tonträgern ein Nutzungsrecht an einem Werk der Musik eingeräumt worden mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten, so ist der Urheber verpflichtet, jedem anderen Hersteller von Tonträgern, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, nach Erscheinen des Werkes gleichfalls ein Nutzungsrecht mit diesem Inhalt zu angemessenen Bedingungen einzuräumen; dies gilt nicht, wenn das bezeichnete Nutzungsrecht erlaubterweise von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen wird oder wenn das Werk der Überzeugung des Urhebers nicht mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurückgerufen hat. § 63 ist entsprechend anzuwenden.

Der Urheber ist nicht verpflichtet, die Benutzung des Werkes zur Herstellung eines Filmes zu gestatten. iRights.info | iRights.info. Pinterest, Facebook und Co.: Ein Klick - zack, Hunderte Euro weg - SPIEGEL ONLINE - Nachrichten - Netzwelt. Mit einem Witzbild sind Blogger aber auch schon auf die Nase gefallen: Eines wurde zum Beispiel von einem Tumblr-Blog kopiert, der Urheber war nicht angegeben - es handelte sich um einen deutschen Fotografen, der von dem viralen Hit bis dahin nicht profitiert hatte.

Als er sah, dass Nutzer aus Deutschland sich seines Bildes bedient hatten, sollte sich das ändern. Einige der Nutzer konnte er ausfindig machen. Spielkamp: "Ob dann eine Abmahnung zugestellt werden kann, hängt wiederum davon ab, ob der Rechtsverletzer identifiziert werden kann. Wenn jemand anonym bei den genannten Diensten veröffentlicht, ist es unwahrscheinlich, dass die Firmen etwas gegen den Nutzer unternehmen, selbst wenn eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt. " Diese seien erst einmal nur dazu gezwungen, den Inhalt zu löschen. Urheberrechtsverstoß einprogrammiert Auch die Übernahme von Bildern als Zitat ist nicht automatisch gerechtfertigt. Einige der Nutzer konnte er ausfindig machen. Fremdes Foto auf Facebook-Pinnwand: Vertragsstrafe, Unterlassungserklärung, Schadensersatz - SPIEGEL ONLINE - Nachrichten - Netzwelt. Das war abzusehen und ist offenbar doch neu: Die Kölner Rechtsanwaltskanzlei Lampmann, Haberkamm und Rosenbaum berichtet am Dienstag in ihrem Blog von der ersten "Facebook-Abmahnung wegen eines fremden Fotos an der Pinnwand".

Der Abmahnende fordert darin den Mandanten der Anwälte auf, umgehend ein Foto zu entfernen, an dem er die Rechte hält. Außerdem solle er eine Unterlassungserklärung unterschreiben und Auskunft darüber verteilen, wie lange er das Bild schon auf seiner Facebook-Seite genutzt hat. Von diesen Angaben will der Geschädigte die Höhe seiner Schadensersatzforderung abhängig machen. Grundsätzliche wäre ein solcher Vorgang nicht verwunderlich, zumindest dann nicht, wenn der Eigentümer der Facebook-Seite das Bild selbst dort platziert hätte. Die Anwälte argumentieren nun, ihr Mandat könne "naturgemäß gar nicht überprüfen, ob derjenige auch Rechteinhaber ist, der es [das Foto] auf der Pinnwand postet. " Sind Facebook-Nutzer Diensteanbieter? News verfolgen. Urheberrecht: Lernt zu teilen! Bevor es zu spät ist | Kultur. Weil im Internet alles kopiert werden kann, muss das Urheberrecht reformiert werden.

Nur wie? Und wer kämpft hier gegen wen? Speichern Drucken Twitter Facebook Google + Von der Museumswand ins Netz: Andy Warhols "Marilyn Monroe" von 1967 | © Nelson Almeida/AFP/Getty Images Die Fronten sind starr, die Beschimpfungen heftig – das Urheberrecht ist zum öffentlichen Kampffeld geworden: Die Internetgemeinschaft will teilen und kopieren und nicht wegen jeder Donald-Duck-Torte im Kindergeburtstagsvideo auf YouTube verklagt werden. Für beide Seiten geht es ums Ganze: Wie hältst du’s mit dem Urheberrecht? Anzeige Mit der Idee des Teilens hat das Urheberrecht aber heute Schwierigkeiten. Der freie Umgang mit der Kunst der anderen wurde in dem Zuge eingeschränkt, in dem die Gesetzgeber das Urheberrecht verschärften: Für 21 Jahre besaß ein Künstler im England des 18. Will man verstehen, wieso das Urheberrecht mit dieser Entwicklung nicht Schritt hält, muss man einen Blick auf seine Geschichte werfen. Social Media & Recht – Haftungsrisiken beim Sharing über Facebook, Google Plus & Co (Teil 1 Urheberrecht)

Ein aktueller Fall eines im Internet nicht ganz unbekannten Mandanten (mehr dazu im Beitrag am Mittwoch) zeigt wieder einmal sehr deutlich, dass zahlreiche rechtliche Grundsätze nicht (mehr) zu der Welt der Sozialen Medien passen bzw. einige Problemstellungen nicht wirklich interessengerecht lösen . Hinzu kommt, dass sehr vielen Nutzern von Plattformen wie Facebook, Google Plus & Co die entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen gänzlich unbekannt sind und – nach wie vor – auch viele falsche Interpretationen kursieren. Auch wenn hinsichtlich der Haftungsrisiken beim Thema „Weiterverbreiten von Inhalten“, also dem sogenannten „Sharing“, rechtlich einiges noch nicht abschließend geklärt ist, lassen sich mit der entsprechenden Sachkenntnis doch einige rechtliche Probleme vermeiden.

Tatsächlich stellen sich im Hinblick auf das weit verbreitete Sharing von Inhalten einige urheberrechtliche Fragen, wenn man fremde Inhalte (z.B. Fotos) auf Facebook ohne Zustimmung des Urhebers teilt. 1. Social Media & Recht - Haftungsrisiken beim Sharing über Facebook, Google Plus & Co (Teil 2 Persönlichkeitsrecht & Wettbewerbsrecht) Rechtsanwalt. Nachdem im ersten Teil dieser Beitragsreihe die urheberrechtlichen Fragestellungen erläutert worden sind, soll nachfolgend dargestellt werden, inwieweit den Nutzer, der einen Inhalte über die zahlreichen „Sharing-Funktionen“ wie Facebook, Google Plus & Co teilt, eine rechtliche Verantwortlichkeit für die jeweiligen geteilten Aussagen selbst treffen kann.

Auch insofern ist der breiten Öffentlichkeit kaum bekannt, dass mit dem Teilen fremder Aussagen (z.B. bei Beleidigungen) unter bestimmten Voraussetzungen auch für den Teilenden das Risiko einer rechtlichen Verantwortlickeit einhergehen kann, wenn die ursprüngliche Aussage selbst Rechte Dritter verletzten. Bei nüchterner Betrachtung ist es zunächst einmal auch grundsätzlich nachvollziehbar, dass z.B. mit der Weiterverbreitung unwahrer, rufschädigender Äußerungen auch der (Ruf-)schaden grösser wird. Die Gerichte werden bei entsprechenden Fragen derzeit wohl die Grundsätze der Linkhaftung zugrunde legen. Streit um Leistungsschutzrecht: „Dürfen Profi-Blogger noch zitieren?“ | iRights.info.