Ausbildung, Studium und Arbeit im Ausland. Arbeitsamt, darf man Zeugen mitnehmen? Hi, ich bins nochmal, habe hier den Paragraphen gefunden: § 13 SGB 10 Abs. 4.
Da das AA nach dem SGB 3 arbeitet, gilt das SGB 10, in dem das Verwaltungsverfahren geregelt ist, ja wohl auch für das AA. SGB X § 13 Bevollmächtigte und Beistände (1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt.
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