background preloader

Arbeitsrecht

Facebook Twitter

BDI - Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. - Startseite. Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände - Startseite. Arbeitsrecht. Arbeitsrecht. Das Arbeitsrecht umfasst alle Gesetze, Verordnungen und sonstige verbindliche Bestimmungen zur unselbständigen, abhängigen Erwerbstätigkeit. Inhaltlich unterscheidet man das Individualarbeitsrecht (Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer) und das Kollektivarbeitsrecht (Verhältnis zwischen Gewerkschaften und Betriebsräten bzw. Personalräten auf der einen Seite und den Arbeitgeberverbänden und Arbeitgebern auf der anderen Seite – siehe auch Koalition und Koalitionsrecht).[1] Ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsrechts ist der Arbeitnehmerschutz. Das Arbeitsrecht wird in jedem Staat unterschiedlich geregelt, beispielhaft: In der Europäischen Union kommt es mit der Liberalisierung des Arbeitsmarktes zu einem staatenübergreifenden Arbeitsrecht.

Literatur[Bearbeiten] Bob A. Weblinks[Bearbeiten] Einzelnachweise[Bearbeiten] Hochspringen ↑ Gabler Wirtschaftslexikon online, abgerufen 14. Arbeitsrecht (Deutschland) Individualarbeitsrecht (Deutschland) Kündigungsfristen im Arbeitsrecht. Dieser Artikel gibt eine Übersicht zu den Kündigungsfristen im Arbeitsrecht in Deutschland und Österreich sowie in der Schweiz.

Rechtslage in Deutschland[Bearbeiten] Kündigungsfristen im Arbeitsrecht können sich in Deutschland ergeben aus dem Arbeitsvertrag, einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag oder aus dem Gesetz, im Normalfall aus § 622 BGB. Gesetzliche Kündigungsfristen[Bearbeiten] § 622 BGB enthält die gesetzlichen Kündigungsfristen für den Normalfall. § 622 Abs. 1 - 3 BGB[Bearbeiten] § 622 Abs. 1 BGB bestimmt eine Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder letzten Tag eines Kalendermonats. Für den Arbeitgeber erhöht sich nach § 622 Abs. 2 S. 1 BGB diese Frist nach einer Dauer des Arbeitsverhältnisses von § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB ist unwirksam und damit unbeachtlich. Nach § 622 Abs. 3 BGB kann während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Prozessuales[Bearbeiten] Kündigungsschutz. Unter Kündigungsschutz versteht man Regelungen aus dem Privatrecht, die die Kündigung eines Vertrages erschweren oder ausschließen.

Begriff des Kündigungsschutzes[Bearbeiten] Die Möglichkeit, solche Dauerschuldverhältnisse kündigen zu können, entspricht dem Grundsatz der Privatautonomie oder der Vertragsfreiheit: Aus Art. 2 GG ergibt sich für jede Rechtspersönlichkeit das Recht, selbst zu entscheiden, ob, wann und mit wem sie welchen Vertrag abschließt. Dieses Recht schließt auch das Recht ein, sich von einem einmal geschlossenen Vertrag wieder lösen zu können, ihn einseitig zu beenden. Dieses Recht steht allerdings im Widerspruch zu dem Recht, sich auf die Einhaltung einmal geschlossener Verträge verlassen zu können, "pacta sunt servanda", und dieses Recht auch (gerichtlich) durchsetzen zu können.

Darüber hinaus besteht bei bestimmten Dauerschuldverhältnissen die Situation, dass einer der Vertragspartner durch eine Kündigung existenziell belastet werden kann. Kommentar[Bearbeiten] Kündigungsschutzgesetz. Das deutsche Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist ein Gesetz, das die im Zivilrecht grundsätzlich bestehende Kündigungsfreiheit von Verträgen mit einer längeren Laufzeit („Dauerschuldverhältnissen“) zugunsten des Arbeitnehmers bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen auf sozial gerechtfertigte Kündigungen beschränkt (siehe auch Kündigungsschutz).

Voraussetzungen für die Anwendung[Bearbeiten] Zahl der Arbeitnehmer[Bearbeiten] Der Betrieb muss in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen, sogenannte Kleinbetriebsklausel (Umkehrschluss aus § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG). Für die Berechnung der Mitarbeiterzahl werden Teilzeitbeschäftigte gem. § 23 Abs. 1 S. 4 KSchG wie folgt berücksichtigt: bis einschließlich 20 Stunden/Woche: 0,50bis einschließlich 30 Stunden/Woche: 0,75über 30 Stunden/Woche: 1,0. Bei dieser Zählweise genügt also der Wert von 10,25 zu berücksichtigenden Arbeitnehmern für die Anwendbarkeit des Gesetzes. Bis 31. Dauer des Arbeitsverhältnisses[Bearbeiten] Klagefrist[Bearbeiten] KSchG - Kündigungsschutzgesetz. (1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist.

. (2) Die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Kündigungsschutzklage. Kündigungsschutzklage[Bearbeiten] Eine Kündigungsschutzklage muss mindestens: das angerufene Gericht bezeichnen,den Kläger und den Beklagten angeben,einen Antrag enthalten (nach § 4 Satz 1 KSchG muss der Antrag auf die Feststellung gerichtet sein, "dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist".

Ein (nur) dem Gesetzeswortlaut entsprechender Klageantrag ist hinreichend bestimmt i. S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO [1]),die klagebegründenden Tatsachen enthalten. Sie kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden; vor den Arbeitsgerichten herrscht kein Anwaltszwang. Prüfungsumfang[Bearbeiten] Dringt die klagende Partei mit ihren Rügen durch, so ist die Kündigung unwirksam und das Vertragsverhältnis bleibt unverändert bestehen.

Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung sind die Verhältnisse, die bei Ausspruch der Kündigung bestanden haben. Änderungskündigung[Bearbeiten] Siehe auch[Bearbeiten] Weblinks[Bearbeiten] Einzelnachweise[Bearbeiten] Arbeitgeber. Arbeitgeber ist, wer die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kraft Arbeitsvertrages fordern kann und das Arbeitsentgelt schuldet. Die Arbeitgeberstellung wird maßgeblich vom Direktionsrecht geprägt, kraft dessen der Arbeitgeber die konkrete Leistungspflicht des Arbeitnehmers hinsichtlich Art, Ort und Zeit näher gestalten kann. Eine gesetzliche Definition des Begriffs existiert nicht. Rechtsformen[Bearbeiten] Arbeitgeber kann sein Siehe auch: Rechtsformen. Arbeitgeber und Betriebsverfassung[Bearbeiten] Im Betriebsverfassungsgesetz wird der Arbeitgeberbegriff in zweifacher Weise gebraucht: Zum einen ist der Arbeitgeber Vertragspartner des Arbeitnehmers und zum anderen ist er Organ der Betriebsverfassung. Begriffskritik[Bearbeiten] Insbesondere Kapitalismus-Kritiker werten den Begriff „Arbeitgeber“ oft als euphemistische Rhetorik, die den Unternehmer in der Rolle eines gönnerhaften Sozial-Patriarchen darstellt.

Größte Arbeitgeber der Welt[Bearbeiten] Siehe auch[Bearbeiten] Arbeitgeber bewerten und Erfahrungsberichte lesen. KUNUNU.COM. Arbeitszeugnis. Handschriftliches Arbeitszeugnis Max Liebermanns für seinen Pförtner, 1927: Hierdurch bescheinige ich, daß Herr Paul Neumann vom 1sten August 1915 bis 1sten März 1927 als Pförtner in meinem Hause war: er hat die Stelle zu meiner vollen Zufriedenheit verwaltet. Er ist ehrlich und zuverlässig und er verläßt den Dienst auf seinen eigenen Wunsch. Ein Arbeitszeugnis ist eine vom Arbeitgeber erstellte Urkunde über ein Dienstverhältnis. In Österreich spricht man statt von einem Arbeitszeugnis von einem Dienstzeugnis. Wenn lediglich die gesetzlichen Mindestanforderungen in Bezug auf den Inhalt erfüllt sind, dann spricht man von einem einfachen Arbeitszeugnis.

Es enthält die Personalien und Angaben zu Art und Dauer der Beschäftigung, aber keine Wertungen. Deutschland und die Schweiz sind die einzigen Länder in Europa, in denen es einen gesetzlichen Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis gibt. Geschichte des Zeugnisses[Bearbeiten] 1846 wurde in Preußen das Gesindedienstbuch eingeführt:

Arbeitszeugnis

Kündigung. Der Begriff der Kündigung wird im allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne von „(Auf)lösung“, „Aufhebung“, „Verweigerung“ oder „Entlassung“ verwendet. Der Begriff „kündigen“ hatte bis zum 18. Jahrhundert die Bedeutung „bekannt machen“ oder „kundtun“. Seit Beginn des 19. Jahrhunderts ersetzte der Begriff das zuvor gebräuchliche Wort „aufkündigen“ im Sinne von „die Auflösung eines Vertrages kundtun“.[1] Im juristischen Sinne bedeutet der Rechtsbegriff der Kündigung die einseitige Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses durch eine Kündigungserklärung, und zwar mit Wirkung für die Zukunft.

Die Kündigung steht zwischen dem Prinzip des „pacta sunt servanda“ (einmal geschlossene Verträge sind einzuhalten) einerseits und dem Prinzip der Privatautonomie, der Vertragsfreiheit, die das Recht garantiert, sich von einem einmal geschlossenen Vertrag auch wieder lösen zu können, andererseits. Voraussetzungen wirksamer Kündigungen[Bearbeiten] Dauerschuldverhältnis[Bearbeiten] Erklärungsinhalt[Bearbeiten]