RECHT

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http://eur-lex.europa.eu/Notice.do?mode=dbl&lng1=en,de&lang=&lng2=bg,cs,da,de,el,en,es,et,fi,fr,hu,it,lt,lv,mt,nl,pl,pt,ro,sk,sl,sv,&val=519457:cs&page=1&hwords= (13) With regard to UCITS having different share classes, there should be no obligation to produce a separate key investor information document for every such share class, so long as investors’ interests are not compromised. The details of two or more classes may be combined into a single key investor information document only where this can be done without making the document too complicated or crowded. Alternatively, a representative class may be selected, but only in cases where there is sufficient similarity between the classes such that information about the representative class is fair, clear and not misleading as regards the represented class. In determining whether the use of a representative class is fair, clear and not misleading, regard should be had to the characteristics of the UCITS, the nature of the differences represented by each class, and the range of choices on offer to each investor or group of investors.

Systematische Sammlung des Bundesrechts

Nachführungsstand der Sammlung Die Sammlung wird laufend nachgeführt. Alle Änderungen die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) veröffentlicht wurden und in Kraft treten, werden berücksichtigt. Das im Ausdruck "Stand am ..." in Klammern neben dem Beschlussdatum der einzelnen Rechtstexte bezeichnete Datum bezieht sich ab dem 1. März 2007 auf das Inkrafttreten der letzten berücksichtigten Version der Texte. Bei Texten, die seit dem 1. http://www.admin.ch/ch/d/sr/sr.html

PLC - Full title guarantee

One of the two key phrases used to imply covenants for title (www.practicallaw.com/A34766) under the Law of Property (Miscellaneous Provisions) Act 1994 in an “instrument effecting or purporting to effect a disposition of property” ( section 1(1) ). The other key phrase is limited title guarantee (www.practicallaw.com/A36356) . Full title guarantee implies that: If the property being disposed of is registered, there is a presumption that the whole of the property in the registered title is being disposed of ( section 2(3) ). If the property being disposed of is not registered, there is a presumption that the interest being disposed of is the freehold (www.practicallaw.com/5-381-1198) . If it is clear that the interest is leasehold (www.practicallaw.com/7-381-1197) , it is presumed that the interest is the unexpired residue of the term of the lease ( section 2(3) ). http://uk.practicallaw.com/8-107-6622?q=full%20title%20guarantee
VOELKER ist eine Sozietät von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern mit Niederlassungen in Reutlingen, Hechingen und Barcelona. Wir begleiten und vertreten Sie mit Ihrem Unternehmen oder als Privatperson umfassend in allen Fragen des Wirtschaftsrechts. Dank unserer breiten Aufstellung und der hohen Spezialisierung unserer Berater unterstützen wir Sie auch bei komplexen Projekten mit internationalem Bezug.

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Kontakt - Alber Buchmann Stefan Rechtsanwälte

Als eine Möglichkeit für die Minimierung rechtlicher Risiken wird dabei von vielen Webmastern ein Haftungsausschluss (so genannter Disclaimer) verwendet. Meist haben diese Disclaimer folgenden Wortlaut: "Mit Urteil vom 12. http://www.e-recht24.de/muster-disclaimer.htm

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Ein ehemaliger Chefarzt, der Operationswunden und Geschwüre seiner Patienten mit Zitronensaft behandelt hatte, kann derzeit nicht auf eine vorzeitige Haftentlassung hoffen. Das Oberlandesgericht Köln lehnte es jetzt ab, den auf Bewährung zu entlassen, nachdem er die Hälfte seiner Freiheitsstrafe abgesessen hat. Der Arzt hatte, so das rechtskräftige Urteil, nicht indizierte medizinische Eingriffe vorgenommen, zum Teil die erforderliche Aufklärung über die Eingriffe unterlassen und Patienten mit nicht anerkannten Methoden behandelt. Unter anderem hatte er Operationswunden und Geschwüre mit frisch gepresstem Zitronensaft behandelt. Er wurde in mehreren Fällen der Körperverletzung mit Todesfolge, der fahrlässigen Tötung und wegen einfacher Körperverletzung zu vier Jahren Haft verurteilt.
http://www.law-podcasting.de/

Law Podcasting - Das erste deutsche Anwalts-Audio-Blog - Kanzlei Dr. Bahr

Vor kurzem haben wir eine neue Rechtsreihe im Law-Podcast gestartet: IT-Recht für App-Entwickler. Sie erläutert, was Softwarehäuser und Programmierer bei der Erstellung von Smartphone-Apps rechtlich berücksichtigen müssen. Dabei wird insbesondere auf die Unterschiede zwischen den Plattformen iOS und Android eingegangen. Die erste Staffel hat sich mit den vertraglichen Rechten und Pflichten beschäftigt. Heute nun geht es um die Dos and Don´ts beim Self-Publishing. Der heutige Podcast ist in drei Teile geteilt.
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Esoterischer Disclaimer » Sheng Fui

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Welcome: Centre for German Legal Information - The Gateway to German law in English

Das Bundesministerium der Justiz stellt in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH für interessierte Bürgerinnen und Bürger nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos im Internet bereit. Die Gesetze und Rechtsverordnungen können in ihrer geltenden Fassung abgerufen werden. Sie werden durch die Dokumentationsstelle im Bundesamt für Justiz fortlaufend konsolidiert. Im Aktualitätendienst werden Verlinkungen zu allen neu im Bundesgesetzblatt Teil I verkündeten Vorschriften vorgehalten, bis sechs Monate seit Inkrafttreten verstrichen sind. Dort können folglich auch die Texte der den konsolidierten Gesetzen und Verordnungen zugrunde liegenden Änderungsvorschriften aufgerufen werden. Wichtig: Die im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtliche Fassung.

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Bitte beachten Sie, daß vor allem bei privaten Gesetzessammlungen im Internet der Gesetzestext veraltet oder fehlerhaft sein kann. Das Deutsche Notarinstitut und die Bundesnotarkammer übernehmen in keiner Weise eine Verantwortung für die Richtigkeit oder den den Inhalt der nachstehenden Links auf externe Seiten.

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Frankfurt am Main - Handelsvertreter-Vertrag

*) Bitte beachten Sie den Benutzerhinweis! 1 Das Vertragsmuster ist auf hauptberuflich tätige Warenhandelsvertreter ( nicht für Versicherungsvermittler ) zugeschnitten; für nebenberuflich tätige Handelsvertreter trifft das Gesetz gewisse Sonderregelungen, § 92 b HGB (kürzere Kündigungsfristen; kein Ausgleichsanspruch gem. § 89 b HGB; Abweichung von der Vorschusspflicht nach § 87 a Abs. 1 HGB). Falls diese Rechtsfolgen eintreten sollen, muss der Handelsvertreter ausdrücklich als „Handelsvertreter im Nebenberuf“ mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften betraut werden (§ 92 b Abs. 2 HGB). Die Vertretung muss aber tatsächlich im Nebenberuf ausgeübt werden. Besondere Bestimmungen gelten auch für Versicherungs- und Bausparkassenvertreter (§ 92 HGB) und für arbeitnehmerähnliche Handelsvertreter im Sinne des § 92 a HGB.
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