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European Law

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Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen - JKUWiki. Grundsätze. Export im Binnenmarkt der Europäischen Union Eckhard Höffner Unterabschnitte Die Maßnahmen »gleicher Wirkung« sind gegenüber den plumpen mengenmäßigen Beschränkungen häufiger anzutreffen. In diesem Zusammenhang sind drei Urteile des Europäischen Gerichtshofs von grundlegender Bedeutung. Gleiche Regelung für in- und ausländische Produkte (Cassis) Die erste und als sehr bedeutend eingestufte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs betraf die Einfuhr von Likör. Es würde keinen stichhaltigen Grund geben, dass die in einem anderen Staat rechtmäßig hergestellten und in den Verkehr gebrachten Liköre nicht auch in einem anderen Mitgliedstaat verkauft werden könnten (kein Grund für einen Mindestgehalt an Alkohol).

Verbot aller möglichen Behinderungen Jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, ist als Maßnahme kontingentgleicher Wirkung anzusehen. In der Keck-Entscheidung. Dassonville-Entscheidung. Logo des EuGH Die Dassonville-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH Rs. 8/74, Staatsanwaltschaft/Benoit und Gustave Dassonville, Urt. v. 11. Juli 1974, Slg. 1974, 837) gehört zusammen mit der Keck-Entscheidung (EuGH Rs. C-267 u. 268/91, Urt. v. 24. November 1993, Slg. 1993, I-6097) und der Cassis-de-Dijon-Entscheidung (EuGH Rs. 120/78, Urt. v. 20.

Das Unionsrecht schützt mithilfe der Art. 3 Abs. 1, Art. 28ff. „Jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, ist als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen Der EuGH orientiert sich bei dieser Formel nur an objektiven Merkmalen, da der Nachweis einer protektionistischen Absicht ebenso wie die tatsächliche Wirkung der Maßnahmen nur schwer zu führen wäre.

Siehe auch[Bearbeiten] Liste von Fallbeispielen in der Rechtswissenschaft Weblinks[Bearbeiten] Keck-Entscheidung. Logo des EuGH In der Keck-Entscheidung von 1993 legte der Europäischen Gerichtshof (EuGH) grundsätzliche Regelungen zur Auslegung und zum Geltungsbereich von Art. 34 AEUV (ex-Art. 28 EGV) (damals noch Art. 30 EWGV) fest, die nach dem Kläger des Verfahrens als Keck-Formel oder Keck-Grundsätze bekannt wurden. Sachverhalt und Streitgegenstand[Bearbeiten] Bernard Keck und Daniel Mithouard, beide verantwortliche Leiter von Einkaufszentren in Frankreich, sollten wegen des Verkaufs von Waren unterhalb des Einkaufspreises von französischen Gerichten verurteilt werden.

Beide machten im nationalen Ausgangsverfahren die Unvereinbarkeit dieses französischen Verbotes mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs (Art. 34 AEUV (ex-Art. 28 EGV)) geltend, da in anderen EG-Ländern (z. B. zur gleichen Zeit in Deutschland) keine Beschränkungen hinsichtlich eines Verkaufes von Waren unterhalb des Einkaufspreises vorlagen. Folgen des Urteils[Bearbeiten] Ein Beispiel hierfür ist das deutsche Ladenschlussgesetz. Cassis-de-Dijon-Entscheidung. Crème de Cassis Sachverhalt[Bearbeiten] Die Kölner Handelsgruppe Rewe-Zentral AG wollte aus Dijon (Frankreich) den so genannten Cassis nach Deutschland importieren.

Diesen Johannisbeer-Likör wollte die Firma in ihren Lebensmittelmärkten verkaufen. Die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein verbot der Rewe jedoch den Verkauf der Ware aus Frankreich, da der vermeintliche Likör mit seinem Alkoholgehalt von 15 bis 20 Vol.% nicht dem vom deutschen Branntweinmonopolgesetz geforderten Alkoholgehalt von 32 Vol.% für Liköre entsprach. Rewe erhob daraufhin Klage gegen die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und machte unter anderem geltend, dass die deutsche Regelung als eine Maßnahme, die einer mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung in der Wirkung gleich stehe, mit der Warenverkehrsfreiheit aus Artikel 30 EWG-Vertrag (heutiger Art. 34 AEUV) unvereinbar sei. Das mit der Sache befasste Hessische Finanzgericht legte den Rechtsstreit daraufhin dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Entscheidung[Bearbeiten]

Van-Gend-&-Loos-Entscheidung. Logo des EuGH Beginnend mit der Entscheidung im Verfahren Van Gend & Loos gegen niederländische Finanzverwaltung vom 5. Februar 1963 entwickelte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) seine mittlerweile nahezu unbestritten geltende Rechtsprechung von der Eigenständigkeit und dem Vorrang des Rechts der Europäischen Gemeinschaften. Sachverhalt und Streitgegenstand[Bearbeiten] Das niederländische Transportunternehmen van Gend & Loos führte im September 1960 einen bestimmten chemischen Grundstoff von Deutschland in die Niederlande ein.

Hierbei wurde von den niederländischen Behörden aufgrund einer Neuregelung des niederländischen Zolltarifs vom 1. Die Entscheidung des EuGH[Bearbeiten] Der Gerichtshof führt hier aus: Grundlage für die Doktrin vom Vorrang des Gemeinschaftsrechts war zunächst, die Eigenständigkeit der europäischen Rechtsordnung anzuerkennen, was der EuGH ebenso in „van Gend & Loos“ tat. Literatur[Bearbeiten] Einzelnachweise[Bearbeiten] Costa/ENEL-Entscheidung. Emblem des EuGH Die Costa/E.N.E.L.

-Entscheidung ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15. Juli 1964, in dem er den absoluten Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber den nationalen Rechtsordnungen feststellte. Sie baut auf der Van-Gend-&-Loos-Entscheidung vom 5. Februar 1963 auf, in der der EuGH erstmals die Eigenständigkeit und den Vorrang des Rechts der Europäischen Gemeinschaften durch direkte Rechtsprechung deutlich gemacht hatte. Sachverhalt und Streitgegenstand[Bearbeiten] Costa argumentierte, die Verstaatlichung verletze die Art. 102, 93, 53 und 37 EWGV.

Die Entscheidung des EuGH[Bearbeiten] Der EuGH führt dazu in seiner Entscheidung aus, dass der EWG-Vertrag eine eigene Rechtsordnung geschaffen habe, die in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten aufgenommen wurde und daher von den nationalen Gerichten auch anzuwenden sei. Literatur[Bearbeiten] Urteil des Gerichtshofes vom 15. Effet utile. Das Argument des effet utile spielt vor allem bei der Anwendung des europäischen Rechts eine große Rolle. Der Europäische Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass das Unionsrecht dem nationalen Recht vorgeht. Wenn das nationale Recht unterschiedlich ausgelegt werden kann, so ist die Auslegung vorzuziehen, bei der sich das Unionsrecht am besten durchsetzt. Neben dem effet-utile-Grundsatz spielt die Implied-Powers-Doktrin eine ähnlich starke Rolle bei der Auslegung des Internationalen Rechts. Francovich-Entscheidung. Emblem des EuGH Die Francovich-Entscheidung (EuGH, C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, 5357ff.) vom 19.

November 1991 des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist eine wichtige Entscheidung auf dem Gebiet des Europarechts. Geschichte[Bearbeiten] Der Francovich-Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Durch die Richtlinie 80/987 sollte Arbeitnehmern auf Gemeinschaftsebene ein Mindestschutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers unbeschadet in den Mitgliedstaaten bestehender günstigerer Bestimmungen gewährleistet werden. Insofern sollte ein öffentlicher Fonds errichtet werden, bei dessen Ausgestaltung die Mitgliedstaaten Spielräume haben. Zu diesem Zweck sah die Richtlinie insbesondere spezielle Garantien für die Befriedigung nichterfüllter Ansprüche der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt vor. Herr Francovich hatte für die Firma in Vicenza gearbeitet, dafür aber nur gelegentlich Abschlagszahlungen auf seinen Lohn erhalten. Entscheidung[Bearbeiten] Literatur[Bearbeiten] Weblinks[Bearbeiten]

Bosman-Entscheidung. Emblem des EuGH Als Bosman-Entscheidung (auch als Bosman-Urteil bezeichnet) wurde eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus dem Jahr 1995 bekannt, welche zum einen besagt, dass Profi-Fußballspieler in der Europäischen Union nach Ende des Vertrages ablösefrei zu einem anderen Verein wechseln dürfen, und zum anderen die im europäischen Sport bestehenden Restriktionen für Ausländer zu Fall brachte. Entscheidungshistorie[Bearbeiten] Auslöser für die der Entscheidung zugrundeliegenden Schadensersatzklage war eine nach Ansicht des belgischen Profi-Fußballers Jean-Marc Bosman zu hoch angesetzte Ablösesumme seines Arbeitgebers RFC Lüttich, durch die sich Bosman in seiner Arbeitnehmerfreizügigkeit eingeschränkt sah. Der EuGH fällte am 15. Der Gerichtshof verbot alle Forderungen nach Zahlung einer Ablösesumme für den Wechsel eines Spielers von einem EU-Staat in einen anderen nach Vertragsende. Auswirkungen[Bearbeiten] Gegenargumente der Sportverbände[Bearbeiten] Weblinks[Bearbeiten]

Solange I. Im Solange-I-Beschluss legte das Bundesverfassungsgericht 1974 erstmals Kriterien fest, nach denen ein Verfahren über Widersprüche zwischen Rechtsnormen der Europäischen Gemeinschaften (EG) und deutschem Verfassungsrecht beurteilt wird. Im Ergebnis behielt sich das Bundesverfassungsgericht vor, die Vereinbarkeit von europäischem mit deutschem Recht in jedem Einzelfall selbst zu überprüfen. Das Verfahren[Bearbeiten] Das Bundesverfassungsgericht bejahte die Zulässigkeit, obwohl nach Art. 100 GG nur deutsche, formelle, nachkonstitutionelle Gesetze überprüft werden können.

Als Begründung wurde dafür aufgeführt, dass das Gemeinschaftsrecht keine Unterscheidung zwischen formellen Gesetzen und Rechtsverordnungen (Art. 80 GG) kennt. Die Wirkungsweise von Verordnungen ist gleich wie von formellen Gesetzen. Das Problem des deutschen Gesetzes wurde mit der Ausübung der Bestimmungen gelöst. Verfassungsrechtliche Aspekte[Bearbeiten] – BVerfGE 37, 271 Weblinks[Bearbeiten] Entscheidung im Volltext. Solange II. Der Beschluss[Bearbeiten] Die entscheidende Passage im Solange-II-Beschluss lautete: „Solange die Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Gemeinschaften einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleisten, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im wesentlichen gleichzuachten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt, wird das Bundesverfassungsgericht seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht, das als Rechtsgrundlage für ein Verhalten deutscher Gerichte und Behörden im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen wird, nicht mehr ausüben und dieses Recht mithin nicht mehr am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes überprüfen; entsprechende Vorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG sind somit unzulässig.[1]“ Die Grenzen[Bearbeiten] Bananenmarkt-Entscheidung[Bearbeiten]