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Rights and Law

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Büro gegen Altersdiskriminierung. Das Büro gegen Altersdiskriminierung betreibt das umfangreichste deutschsprachige Archiv zum Thema Altersdiskriminierung. Es basiert auf den Erfahrungen, Erkenntnissen und Zuschriften, die seit 1999 im Büro gegen Altersdiskriminierung e.V. gesammelt wurden. 2001 wurde vom Büro gegen Altersdiskriminierung der erste bundesweite Beschwerdetag zum Thema Altersdiskriminierung durchgeführt. 1598 telefonische Beschwerden, die am 21. November eingingen, wurden nach Geschlecht, Alter und dem jeweiligen gesellschaftlichen Bereich der Beschwerde ausgewertet. 2002 wurden die Ergebnisse mit finanzieller Unterstützung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, sowie des Ökofonds NRW unter dem Titel Lebensalter und Diskriminierung publiziert.

Seit 2000 verleiht das Büro gegen Altersdiskriminierung alle zwei Jahre den Ehrenpreis "Die Goldene Falte". Geleitet wird das Kölner Büro von der Journalistin Hanne Schweitzer. Ehrenpreis "Die Goldene Falte"[Bearbeiten] Weblinks[Bearbeiten] Convention on the Rights of Persons with Disabilities. Barrierefreiheit. Barrierefreiheit bezeichnet im deutschen Sprachgebrauch eine Gestaltung der baulichen Umwelt in der Weise, dass sie von Menschen mit Behinderung und von älteren Menschen in derselben Weise genutzt werden kann wie von Menschen ohne Behinderung.[1] Im außerdeutschen Sprachgebrauch wird dieser Zustand eher als „Zugänglichkeit“ (engl.: Accessibility, span.: Accesibilidad, frz.: Accessibilité) bezeichnet.

Eine ältere und zunehmend ungebräuchlich werdende Benennung im deutschen Sprachraum für den Sachverhalt ist der Begriff „behindertengerecht“, der nicht umfassend genug die universelle Zugänglichkeit und Benutzbarkeit für alle Menschen ausdrückt. Im weiteren Sinn zielt das Prinzip der Barrierefreiheit aber darauf, dass nicht nur Menschen mit Behinderung, sondern beispielsweise auch ältere Menschen und Personen mit Kleinkindern in die frei zugängliche Nutzung der baulich gestalteten Umwelt einbezogen werden. Gesetzliche Regelungen in Deutschland[Bearbeiten] In der Schweiz trat am 1. Inclusion (disability rights) Inclusion is a term used by people with disabilities and other disability rights advocates for the idea that all people should freely, openly and without pity accommodate any person with a disability without restrictions or limitations of any kind[citation needed].

Although disability rights has historically existed as a relatively cohesive movement, the movement centered around inclusion has only recently begun to take shape and to position itself in the eye of the general public. [citation needed] The concept of inclusion emphasizes universal design for policy-oriented physical accessibility issues, such as ease-of-use of physical structures and elimination of barriers to ease of movement in the world, but the largest part of its purpose is on being culturally transformational. Mainstreaming is typically limited to putting a person with a disability next to typical people in the usually quite vague and unspecific hope that each will adapt to and learn about the other. Startseite - Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen. Disability hate crime.

Disability hate crime is hate crime arising from the hostility of the perpetrator towards the disability, or perceived disability, of the victim, or because of their perceived connection to disability. It is often viewed politically as a logical extreme of ableism (sometimes known in the UK by the disputed word "disablism"), carried through into criminal acts against the person.

This phenomenon can take many forms, from verbal abuse and intimidatory behaviour to vandalism, assault, or even murder. Disability hate crimes may be one-off incidents, or systematic abuse that may continue over periods of weeks, months or even years. Disability hate crime may occur between strangers who have never met, between acquaintances or within the family. The two key requirements for an act to be called a "disability hate crime" are that it is motivated in part or whole by prejudice against someone because of disability; and second, that the act is actually a crime.[1] Recognition[edit] Legal Status[edit]

Behindertengleichstellungsgesetz (Deutschland) Das deutsche Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen bzw. Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) soll eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beseitigen bzw. verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen. (§ 1 BGG) Das BGG formuliert insbesondere ein Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt (§ 7 BGG)Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr (§ 8 BGG)Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen (§ 9 BGG)Bestimmungen zur Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken (§ 10 BGG)Bestimmungen für eine barrierefreie Informationstechnik (§ 11 BGG) Ein wesentliches Instrument zur Anwendung dieses Gesetzes sind die „Zielvereinbarungen“.

Diese "Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit" sollen insbesondere Besonders hervorgehoben werden in dem Gesetz. Gleichstellung (Behinderte Menschen) Mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 – der so genannten Rahmenrichtlinie Beschäftigung – wurde ein allgemeiner Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf festgelegt. Sie ist eines der Kernstücke der Gleichstellungspolitik der Europäischen Union. Zentraler Aspekt dieser Richtlinie ist die Verpflichtung der EU-Mitgliedstaaten, sich an den Gleichbehandlungsgrundsatz zu halten. Außerdem werden die Begriffe mittelbare Diskriminierung und unmittelbare Diskriminierung definiert, und Fälle, in denen eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist.

Als weitere Säule des Paradigmenwechsels wurde das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) am 18. Rechtsprechung zur Gleichstellung behinderter Menschen. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz. Allgemein[Bearbeiten] Schon bisher galt der in Art. 3 Grundgesetz (GG) normierte Grundsatz der Gleichbehandlung, allerdings nur für das Handeln des Staates. Im Verhältnis der Bürger untereinander ist Art. 3 GG, wie alle Normen des öffentlichen Rechts, grundsätzlich nicht anwendbar. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Rechtsprechung schon bisher die Grundrechtsnormen im Verhältnis Arbeitgeber-Arbeitnehmer unmittelbar angewandt.

Die konkreten Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG sind nicht völlig deckungsgleich mit denen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes: So verbietet Art. 3 Abs. 3 GG eine Diskriminierung aufgrund der räumlichen Herkunft eines Menschen, nicht aber das AGG. Nach dem AGG hätte es z. B. keine Konsequenzen, wenn ein Kölner Unternehmer grundsätzlich keine Düsseldorfer einstellen und sich dazu auch bekennen würde; ungeachtet, welcher Ethnie der Kölner Unternehmer und die betroffenen Düsseldorfer angehören. Anwendungsbereiche[Bearbeiten] List of disability rights activists. A disability-rights activist or disability-rights advocate is someone who works towards the equality of people with disabilities. Such a person is generally considered a member of the disability-rights movement and/or the independent-living movement.