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Vereinsrecht (Deutschland) In der deutschen Rechtswissenschaft ist Vereinsrecht das Rechtsgebiet, das die Gründung und Organisation von Vereinen regelt. Es ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Verfassungsrechtlicher Hintergrund ist die Vereinigungsfreiheit gemäß Art. 9 Grundgesetz. Eingetragene Genossenschaften (eG) sind gemäß Genossenschaftsgesetz rechtsfähige Vereine. Ohne spezielle bundesgesetzliche Regelung kann ein wirtschaftlicher Verein nur durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit erlangen (§ 22 BGB).

Dies wird etwa bei bestimmten forstwirtschaftlichen Vereinen sowie der GEMA praktiziert. Die Gründung eines rechtsfähigen, eingetragenen Vereins geschieht folgendermaßen: Abhaltung einer GründungsversammlungBeschluss einer Satzung, die von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben sein mussBestimmung eines VorstandesAbfassung eines GründungsprotokollesSchriftliche Anmeldung mit Unterschriftsbeglaubigung des anmeldenden Vorstandes ins Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht. Kategorie:Öffentliches Recht (Deutschland) Öffentlich-rechtlich. Öffentlich-rechtlich steht für Institutionen des öffentlichen Rechts. Der Begriff wird beispielsweise im Zusammenhang mit Organisationen verwendet, die aufgrund des öffentlichen Rechts eingerichtet sind und daher keiner der Rechtsformen des Privatrechts (vgl. den Typenzwang im Gesellschaftsrecht) zuzuordnen ist.

Das Adjektiv wird aber auch für öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse oder öffentlich-rechtliche Handlungsformen, wie Verwaltungsakte, verwendet. Beispiele für Rechtsformen des öffentlichen Rechts: Typischerweise öffentlich-rechtlich verfasst sind: Körperschaft des öffentlichen Rechts (Deutschland) Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (K. d. ö. R., auch mit KdöR, KöR oder K. ö. R. abgekürzt) ist eine mitgliedschaftlich verfasste und unabhängig vom Wechsel der Mitglieder bestehende Organisation, die ihre Rechtssubjektivität nicht der Privatautonomie, sondern einem Hoheitsakt verdankt.

Ihre Verfassung ist öffentliches Recht. Körperschaften des öffentlichen Rechts finden einen Hauptanwendungsbereich in den sogenannten Selbstverwaltungsangelegenheiten, also in staatlichen Aufgaben, die von den Betroffenen eigenverantwortlich geregelt werden sollen, weshalb sie organisatorisch aus der staatlichen Verwaltungshierarchie ausgegliedert und rechtsfähigen Organisationen übertragen werden. So bestimmen beispielsweise die Bürger selbst über die Geschicke der Gemeinde, die Ärzte über ihre Angelegenheiten in der Landesärztekammer, die Rechtsanwälte über ihre Angelegenheiten in der Rechtsanwaltskammer usw.

Global Trends 2030 | Alternative Worlds. Das Märchen vom Link-Urteil. Das Märchen vom „Link-Urteil“ Unzählige Webmaster und -mistressen distanzieren sich in Deutschland auf ihren eigenen Seiten mit typischen Standardklauseln pro forma von anderen Netzangeboten - und erreichen damit das Gegenteil: über Sinn und Unsinn allgemeiner Distanzierungen von Inhalten fremder Internetseiten. Das Netz der Netze ist bekannt für eine Eigenart, die der Volksmund seit jeher als „Klatsch & Tratsch“ bezeichnet: Nachrichten verbreiten sich über das Internet in Windeseile - und mit der Nachrichtenübermittlung verbunden ist oft auch ein Effekt, bekannt unter dem Namen "Stille Post": Durch die vielfache Weitergabe ein- und derselben Nachricht wird ihr ursprünglicher Informationsgehalt immer weiter variiert und mitunter sogar verfälscht.

Schlimmer ist eigentlich nur noch, wenn die ursprüngliche Meldung selbst schon eine Fälschung war. Fatalerweise scheint sich gerade diese Art von Information mitunter besonders schnell und vor allem weit zu verbreiten. Unterseiten. Email disclaimer. An email disclaimer is a disclaimer, notice or warning which is added to an outgoing email and so forms a distinct section which is separate from the main message.[1][2] The reasons for adding such a disclaimer include confidentiality, copyright, contract formation, defamation, discrimination, harassment, privilege and viruses.[3] Since the disclaimer is usually attached at the end, it will not be noticed until after everything else, so cannot prevent any virus infection or other damage nor restore confidentiality.

The Economist reports that people have long stopped paying attention to disclaimers, claiming they are not legally enforceable.[4] However, one attorney concluded that email disclaimers been found to have legal effect in numerous published court opinions throughout the United States, though their effect when used below signature lines may be limited.[5] Issues frequently dealt with in email disclaimers[edit] Confidentiality[edit] Contract[edit] Copyright[edit] Viruses[edit] Disclaimer. This is a volleyball court in a business park in Goleta, California, USA. A disclaimer is posted on the sign standing at the right hand side of the volleyball court. A disclaimer is generally any statement intended to specify or delimit the scope of rights and obligations that may be exercised and enforced by parties in a legally recognized relationship. In contrast to other terms for legally operative language, the term disclaimer usually implies situations that involve some level of uncertainty, waiver, or risk.

A disclaimer may specify mutually agreed and privately arranged terms and conditions as part of a contract; or may specify warnings or expectations to the general public (or some other class of persons) in order to fulfill a duty of care owed to prevent unreasonable risk of harm or injury. Some disclaimers are intended to limit exposure to damages after a harm or injury has already been suffered. Tort law[edit] Sign on bridge, warning: "Use at own risk" Patent law[edit]

Disclaimer. Der Begriff Disclaimer wird im Internet-Recht als Fachausdruck für einen Haftungsausschluss verwendet. Dabei kommen Disclaimer vorwiegend in E-Mails und auf Webseiten vor. Er stammt ursprünglich vom englischen „to disclaim“ ab, was soviel bedeutet wie „abstreiten“ oder „in Abrede stellen“. E-Mail-Disclaimer[Bearbeiten] Rechtliche Bewertung[Bearbeiten] Allerdings dürften solche E-Mail-Disclaimer nach überwiegender Ansicht unter Juristen unwirksam sein.

Erstens ist es sehr schwierig, einen Dritten zu veranlassen, Gelesenes zu vergessen. Website-Disclaimer[Bearbeiten] Gründe für Distanzierungen[Bearbeiten] Distanziert man sich von Links, so stellt sich die Frage, warum man sie überhaupt angibt. Gründe, sich vom Link zu distanzieren, jedoch diesen zu belassen, kann es allerdings mehrere geben: Der letzte Punkt der Aufzählung dürfte dabei zugleich der wichtigste sein. Rechtliche Bewertung[Bearbeiten] In rechtlicher Hinsicht ist ein solcher Disclaimer kaum haltbar. Literatur[Bearbeiten] Zulässigkeit von und Haftung für Hyperlinks. Die Zulässigkeit von und Haftung für Hyperlinks ist ein Bereich des Internetrechts, der u. a. Bereiche des Wirtschaft-, Zivil-, Straf- und Urheberrechts tangiert. Hyperlinks sind die konzeptuellen Grundbestandteile jedes Hypertextes und damit auch des gesamten World Wide Web. auf die Art und den Umfang der Zulässigkeit des Anbringens von Hyperlinks, insbesondere im Internetdie Zulässigkeit des Anbringens von Hyperlinks an sich Definitionen[Bearbeiten] In der mittlerweile recht differenziert geführten juristischen Fachdiskussion wird zwischen verschiedenen prinzipiellen Formen der Verlinkung unterschieden: In allen rechtlich strittigen Kontexten kreist die Frage der Haftung für Hyperlinks letztlich immer darum, in welchem Maß der Verlinkende sich die Inhalte des Link-Ziels zu eigen macht; dies kann entweder urheberrechtlich unzulässig sein, oder auch eine Strafverfolgung bei Verlinkung auf illegale Inhalte zur Folge haben.

Haftung für Inhalt des verlinkten Dokuments[Bearbeiten] Zulässigkeit von und Haftung für Hyperlinks.